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Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1. Geltungsumfang

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der FFG Umwelttechnik GmbH & Co.KG (nachfolgend „Käuferin“ oder „FFG“ genannt) mit ihren Lieferanten oder einem anderen Auftragnehmer (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht wieder gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und / oder die Käuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen ein Vertragsverhältnis eingeht. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen wird widersprochen. Diese werden nicht anerkannt, es sei denn, die Käuferin stimmt ausdrücklich schriftlich zu. Sie gelten auch für alle sonstigen für den regelmäßigen Gebrauch durch den Lieferanten vorgesehenen Formulierungen, unabhängig davon, in welchen Unterlagen diese enthalten sind, und insbesondere auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder ähnliches bezeichnet sind.

Mit den handelsüblichen Eigentumsvorbehaltsklauseln, mit Ausnahme des erweiterten Eigentumsvorbehaltes, ist die Käuferin jedoch einverstanden.
Bei Lieferungen aus dem Ausland finden neben diesen allgemeinen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ (Incoterms 1953) mit Erweiterungen von 1967, 1976, 1980, 1990, 2000 und 2010 in der aktuellen Form Anwendung.

§ 2. Bestellung

1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von der Käuferin schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für die Käuferin nur verbindlich, wenn die Käuferin sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat.
2. Im Einzelfall von der Käuferin vorgegebene Zeichnungen inkl. Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von der Käuferin vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für die Käuferin keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, die Käuferin über derartige Fehler in Kenntnis zu setzten, so dass die Bestellung durch die Käuferin korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
3. Bestellungsangaben sind der Käuferin durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen. Liegt eine fristgerechte Bestätigung nicht vor, ist die Käuferin zum Widerruf berechtigt.
4. Sämtliche Abweichungen zur Bestellung sowie spätere vertragliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Käuferin.

§ 3. Überlassene Unterlagen und Materialien

Zeichnungen, Werkzeug, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen, Abbildungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, Pläne und sonstige technische Unterlagen oder Ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von der Käuferin überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Käuferin und dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben, genutzt, bekannt gegeben, kopiert oder sonst vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden. Die Käuferin behält sich sämtliche Urheberrechte vor.

Die Unterlagen und Materialien sind unverzüglich nach Erledigung der Bestellung, bei Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses oder auf ausdrückliche Aufforderung der Käuferin mitsamt sämtlichen hergestellten Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen an die Käuferin zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Käuferin an Dritte geliefert werden.

Soweit die oben genannten Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung der Käuferin an Dritte weitergegeben, bekannt gegeben, genutzt, kopiert oder sonst vervielfältigt werden, ist die Käuferin berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Selbiges gilt, wenn die Unterlagen auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses nicht unverzüglich an die Käuferin zurückgegeben werden. Der zu ersetzende Schaden umfasst insbesondere die Kosten der Wiederbeschaffung und der Rechtsverfolgung.

§ 4. Liefertermine

1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von der Käuferin angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant der Käuferin

dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung der Käuferin über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat die Käuferin das Recht, eine Vertrags- strafe von 1,0% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes, zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
In Verzug kommt der Lieferant, wenn die Ware nicht innerhalb der bestätigten Lieferfrist bei der von der Käuferin angegebenen Empfangsstelle eingetroffen ist.

3. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch angerechnet.
Verlangt die Käuferin Schadenersatz wegen Lieferverzug, so beträgt dieser pauschal 10% des Brutto-Kaufpreises, soweit nicht die Käuferin einen höheren Schaden nachweist oder der Lieferant nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Käuferin ist insbesondere auch berechtigt, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten zu tätigen, um den Bedarf an benötigten Teilen zu decken.

4. Vor Ablauf eines Liefertermins ist die Käuferin nicht zur Abnahme verpflichtet.

§ 5. Lieferung

1. Die Kosten der Lieferung zur, von der Käuferin angegebenen, Empfangsstelle trägt der Lieferant.
Hat die Käuferin ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von der Käuferin vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für die Käuferin günstigste Beförderungs- und Zustellart.
Falls Import- und / oder Exportlizenzen oder Genehmigungen sonstiger Art für die Ausführung der Vertragssache erforderlich sind, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Lieferanten, der diese rechtzeitig beizubringen hat.
Zuständig für die Einhaltung der maßgeblichen Ein- und Ausfuhr-, Zoll- und umweltlichen Bestimmungen sowie für die Erledigung der Formalitäten und den Transport ist, soweit nicht anders vereinbart, der Lieferant.

2. Die Gefahr geht erst mit der Warenannahme der Empfangsstelle auf die Käuferin über.

3. Der Transport und die Verpackung sind im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so sind der Transport und die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von der Käuferin vorgegebene Transportart und Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

4. Aufgegebene Mengen sind genau einzuhalten. Unter- und Überlieferungen sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Käuferin zulässig.

5. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für seine Leistung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein und übernimmt insoweit das Beschaffungsrisiko.

§ 6. Dokumentation

1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Bestellnummer der FFG

  • Menge und Mengeneinheit

  • Artikelbezeichnung inkl. FFG-Material-Nr.

  • offene Restmenge bei Teillieferungen

Des Weiteren sind die individuellen Dokumentationsanforderungen der Bestellungen zu erfüllen.

§ 7. Preise

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

2. Der Lieferant wird der Käuferin keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

3. Angegebene Preise verstehen sich rein netto. Die Kosten für die Verpackung, Versand, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 8. Rechnung/Zahlung

1. Rechnungen sind vom Umfang so zu erstellen, dass die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt.

2. Die Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. der vollständigen mangelfreien Erfüllung der Leistung sowie dem Erhalt einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen und der Dokumentationspflicht der Käuferin entspricht. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend.

3. Die Skontofrist beginnt nicht vor Datum des Wareneingangs.

4. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

5. Forderungen des Lieferanten an die Käuferin dürfen nur mit Zustimmung der Käuferin an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

6. Bei vereinbarten Anzahlungen erhält die Käuferin von dem Lieferanten eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft bis zur vollständigen Erfüllung aller Dienstleistungs- bzw. Güterforderungen, die die Käuferin gegen den Lieferanten hat.

§ 9. Aufrechnung

Die Käuferin ist berechtigt, mit fälligen oder noch nicht fälligen Forderungen aufzurechnen, die ihr zustehen. Der Käuferin gegenüber kann ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen geltend gemacht werden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sollten gegenseitige Zahlungsansprüche bestehen, erklärt sich der Lieferant mit der Aufrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten der Käuferin gegen- über einverstanden.

§ 10. Eingangsprüfung

Zur Durchführung einer Eingangsprüfung im Sinne des §377 HGB ist die Käuferin nur hinsichtlich der Gattung der gelieferten Ware, der Menge sowie hinsichtlich offensichtlicher Transport- und Verpackungsschäden verpflichtet. Eine Rüge im Sinne des §377 Abs.1 HGB muss ggf. innerhalb von 14 Tagen ab dem Ablieferdatum durch die Käuferin erfolgen. Die Rüge kann auch mündlich bzw. fernmündlich oder per Datenfernübertragung erfolgen.

§ 11. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung

1. Der Lieferant garantiert, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben der Käuferin entspricht. Die Bestellung der Käuferin wird fach- und sachgerecht nach den allgemeinen Regeln der Technik ausgeführt.

2. Der Käuferin stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der Leistung zu.

3. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Käuferin durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Lieferant diese oder ist sie ihm unzumutbar oder der Lieferant dazu offensichtlich nicht in der Lage, ist die Käuferin nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern sowie Schadenersatz zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn sich der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist mit der Nacherfüllung in Verzug befindet.

4. Die Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

5. Die Käuferin ist auch berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn es sich nur um einen geringfügigen Mangel handelt oder der Käuferin ein Abwarten wegen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder sonstiger erheblicher Nachteile nicht zumutbar ist.
Zu den vom Lieferanten ggf. zu ersetzenden Kosten gehören u.a., nicht aber ausschließlich, der entgangene Gewinn der Käuferin, Ein- und Ausbaukosten, Kosten der Fehlersuche, Rückrufkosten und Kosten der Fertigstellungsunterbrechung. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche der Käuferin bleiben unberührt.

6. Der Käufer ist berechtigt dem Lieferanten je Gewährleistungsfall 0,5 % des Netto-Bestellwertes, mindestens jedoch 50 EUR als Entschädigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes in Rechnung zu stellen.

7. Der Lieferant haftet auch ohne eigenes Verschulden für die von ihm fremdbezogenen Warenlieferungen und Leistungen wie für eigene Leistungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

8. Sind Lieferungen teilweise mangelhaft, so ist die Käuferin berechtigt, die vorgenannten Ansprüche wahlweise hinsichtlich der ganzen Lieferung oder eines Teiles geltend zu machen.

9. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte der Käuferin wegen Mängeln aus Lieferungen und Leistungen beträgt 2 Jahre, soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungs- beginn, die Hemmung und die Unterbrechung von Fristen.

§ 12. Schadenspauschalierung

1. Soweit die Käuferin berechtigt ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, beträgt der Schadenersatz pauschal 15% des Brutto- Geschäftsvolumens des jeweiligen Geschäfts. Dem Lieferant bleibt der Nach- weis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden ist. Der Käuferin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

2. Soweit der Lieferant berechtigt ist, Schadenersatz, wegen Nichterfüllung geltend zu machen, beträgt der Schadenersatz maximal 5% des Brutto- Geschäftsvolumens des jeweiligen Geschäfts. Der Käuferin bleibt der Nach-

weis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

§ 13 Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Wird die Käuferin auf Grund eines Produktschaden, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant die Käuferin, ungeachtet sämtlicher gesetzlichen oder vertraglichen Fristen, auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche, freizustellen. Handelt es sich bei dem Dritten um einen Kunden der Käuferin, der im vorausgegangenen Kalenderjahr für mindestens 20 % des Umsatzes in dem betreffenden Produktbereich verantwortlich war, übernimmt der Lieferant sämtlichen Schadenersatz, ungeachtet eines rechtlichen Anspruchs des Kunden, soweit mit einer ernsthaften Gefährdung der Geschäftsbeziehung zum Kunden zu rechnen ist.

§ 14 Beachtung von Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften

Soweit der Lieferant von der Käuferin den Auftrag erhält, Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern oder Arbeitsverfahren zu planen oder gestalten, hat der Lieferant zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den für den Lieferanten geltenden Unfallverhütungsvorschriften, den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und den Anforderungen anderer maßgeblicher Rechtsvorschriften entsprechen.

Der Lieferant stellt die Käuferin von jeder Inanspruchnahme Dritter, insbesondere der vom Lieferanten mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten betrauten Personen, frei und hat ihr jeden aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser vom Lieferanten zu vertreten ist.

§ 15 Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch die Käuferin keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt die Käuferin und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat, die er von der Käuferin übergebenen bekommen hat und er nicht weiß oder nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

§ 16 Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die der Käuferin die Vertragserfüllung, entweder mit dem Lieferanten oder ihren Kunden, unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien die Käuferin für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme oder berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 17 Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt im Eigentum der Käuferin. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen der Käuferin genutzt werden. Für Wertminderungen, Verlust oder den zufälligen Untergang haftet der Liefe- rant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von der Käuferin beigestellten Material hergestellt worden sind, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum der Käuferin. Der Lieferant verwahrt das Eigentum der Käuferin unentgeltlich.

§ 18 Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen der Käuferin und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er hat die entsprechende Verpflichtung auch etwaigen eigenen Zulieferern oder Drittpersonen, die mit diesen Daten in Berührung kommen, in wirksamer Weise aufzuerlegen.

Verstößt der Lieferant gegen diese Verpflichtung, so hat die Käuferin das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 200.000,- je Einzelfall zu verlangen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf eventuell folgende Schadenersatzansprüche angerechnet.

§ 19 Allgemeine Bedingungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartei- en sind verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Käuferin gilt deutsches Recht.
3. Erfüllungsort ist Flensburg. Für die Lieferung kann anderes vereinbart werden. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen einschließlich Scheckforderungen ist bei Streitigkeiten die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht in Flensburg zu erheben. Die Käuferin ist auch berechtigt, nach ihrer Wahl bei Gericht, am Sitz des Verkäufers oder am Sitz des durch die Käuferin beauftragten Prozessvertreters Klage zu erheben.

FFG Umwelttechnik GmbH & Co. KG

Gültig ab 01.01.2017

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